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Diese Kategorie befasst sich mit allen Aspekten der Berufstätigkeit behinderter Menschen.

Die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (früher auch als Eingliederung bezeichnet) ist eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe. Ziel ist es, ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe zu fördern und Benachteiligungen zu vermeiden. Die Teilhabe am Arbeitsleben ist zugleich ein wichtiger Bestandteil der sozialen Integration.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind z.B.
- Hilfen zur Erhaltung und Erlangung eines Arbeitsplatzes (einschließlich Beratung, Arbeitsvermittlung, Trainingsmaßnahmen, Mobilitätshilfen),
- Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung und Weiterbildung, berufliche Ausbildung,
- Leistungen an den Arbeitgeber,
- berufliche Rehabilitationseinrichtungen,
- Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen.
Eines der wichtigsten Ziele des Schwerbehindertenrechts ist es, die Einstellung möglichst vieler schwer behinderter Menschen durch private und öffentliche Arbeitgeber zu erreichen. Ein Arbeitgeber ist verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwer behinderten Menschen besetzt werden können. Dabei soll, um diese Prüfung effektiv und nachprüfbar zu machen, die Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden. Der Arbeitgeber verstößt daher gegen das Schwerbehindertengesetz, wenn er eine Einstellung ohne diese vorherige Prüfung vornimmt. In diesem Fall ist der Betriebsrat berechtigt, die Zustimmung zur Einstellung eines nicht behinderten Arbeitnehmers zu verweigern.
Die Einstellung schwer behinderter Menschen wird durch verschiedene Programme und zusätzliche, von den Integrationsämtern finanzierte, Lohnkostenzuschüsse gefördert. Der Arbeitgeber kann darüber hinaus Zuschüsse oder Darlehen für die Schaffung neuer behindertengerechter Arbeits- und Ausbildungsplätze erhalten, vor allem

  1. bei der Einstellung beruflich besonders betroffener schwer behinderter Menschen,
  2. bei Einstellungen über die Beschäftigungspflicht hinaus (Pflichtquote von derzeit 5 %),
  3. aber auch z.B. bei der Einstellung langfristig arbeitsloser schwer behinderter Menschen.
Dabei sind Grundausstattung wie behinderungsbedingte Zusatzausstattung förderungsfähig (§ 15 SchwbAV). Zuständig sind die Integrationsämter. Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl von schwer behinderten Menschen nicht beschäftigen, haben sie für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass sich die Angaben zu den Rechtsgrundlagen auf die deutschen Vorschriften beziehen. In den anderen Ländern gibt es vergleichbare Regelungen.

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