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Arbeitgeberverbände sind Zusammenschlüsse von Arbeitgebern zum Zweck der Beeinflussung der Arbeitsbedingungen, besonders beim Abschluss von Tarifverträgen. Den Arbeitgeberverbänden obliegt zusammen mit den Gewerkschaften als den sog. Sozialpartnern die Selbstverwaltung im Bereich des Arbeitsrechts. Die Arbeitgeberverbände sind jünger als die wirtschaftlichen Vereinigungen der Unternehmer und auch als die Gewerkschaften. Sie entstanden um 1900. Im Jahr 1913 kam es zum Zusammenschluss als "Vereinigung deutscher Arbeitgeberverbände", die allerdings schon 1933 wieder aufgelöst wurde. Nach 1945 wurden Arbeitgeberverbände von den Besatzungsmächten in den Westzonen wieder zugelassen, in der DDR blieben sie bis 1990 verboten.

Hinweis: Nur Verbände, die tariffähig sind, d.h. Tarifverträge mit den zuständigen Arbeitnehmerorganisationen aushandeln, sind in dieser Kategorie und den Unterkategorien gelistet.

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