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In Deutschland ist die Anlageberatung im Kreditwesengesetz (KWG) in § 1 Abs. 1a Satz 2 wie folgt definiert:
Anlageberatung ist die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird.

Wer gewerbsmäßig Empfehlungen zum Kauf oder Verkauf von Finanzdienstleistungsinstrumenten an Einzelkunden abgibt, benötigt aufgrund des im Juli 2007 veröffentlichten Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes eine Erlaubnis.

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