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In Österreich erfolgt die Aufgliederung der Länder in Bezirke und sogenannte Statutarstädte. Einer Gemeinde kann auf Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Statut verliehen werden, wenn sie mindestens 20.000 Einwohner hat, Landesinteressen hierdurch nicht gefährdet werden und die Bundesregierung zustimmt. Diese Bestimmung wurde mit der Gemeindeverfassungsnovelle 1962 eingeführt. Bereits bestehende Statutarstädte blieben dabei als solche bestehen. Die Städte mit eigenem Statut weisen gegenüber den Einheitsgemeinden rechtliche Besonderheiten auf. Dies ist z.B. das eigene Stadtrecht (Statut) als Sonderorganisationsgesetz, in dem der Stadt eine maßgeschneiderte Verfassung verliehen werden kann. Der auffallendste Unterschied ist, dass für Städte mit eigenem Statut keine Bezirkshauptmannschaft zuständig ist, sondern der Bürgermeister mit der Besorgung bestimmter Bezirksverwaltungsaufgaben betraut wird.

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